Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte seine Rekursergänzung vor dem Zwischenentscheid des Departementes des Innern betreffend aufschiebende Wirkung ein. Er wurde nach dem zugestellten Zwischenentscheid, den er den Rekurrenten zukommen liess, zwar mit zwei Schreiben zur Replik eingeladen bzw. aufgefordert, machte davon jedoch keinen Gebrauch. Aufgrund dieser Sachlage erscheint ein ergänzendes Honorar von Fr. 350.– als angemessen. Dieses ist ebenfalls um einen Fünftel zu kürzen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von 4 Prozent des ungekürzten Honorars (Fr. 14.–), hingegen keine Mehrwertsteuer.