2.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. 14) für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ein Honorar von Fr. 750.– als angemessen erachtet wurde, das um einen Fünftel auf Fr. 600.– zu kürzen war (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kamen pauschale Barauslagen von 4 Prozent vom ungekürzten Honorar (Art. 28bis HonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; vgl. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 14). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte seine Rekursergänzung vor dem Zwischenentscheid des Departementes des Innern betreffend aufschiebende Wirkung ein.