Seite 15/17 Obsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 16). Die Rekurrenten hätten demgemäss die ausseramtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Nachdem das Sicher- heits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung des Rechtsvertreters.