2. 2.1 Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Rekurrenten haben hälftig obsiegt. Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem