Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Den Rekurrenten wird daher kein hälftiger Anteil der amtlichen Kosten auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird demgegenüber der hälftige Anteil der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).