Als unterliegend gelten sie demgegenüber hinsichtlich der Einstellung per 31. Juli 2021 mangels Nachweis der Bedürftigkeit sowie betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Beide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens (je zur Hälfte) kostenpflichtig. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]).