1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs1 VRP). Die Rekurrenten haben insofern obsiegt, als die präzisierende Feststellung betreffend Höhe des Vermögensfreibetrags sowie Warenwerts (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs betreffend Leistungseinstellung) aufgehoben wird. Ferner obsiegen sie hinsichtlich der verfügten Rückerstattung von zwei Monatsmieten der alten Wohnung. Als unterliegend gelten sie demgegenüber hinsichtlich der Einstellung per 31. Juli 2021 mangels Nachweis der Bedürftigkeit sowie betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.