3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen verwendete. Die verfügte Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Insofern ist der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Kürzung abzuweisen. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist der Rekurs daher gutzuheissen. III. Kosten