Seite 14/17 sie für die neue Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2021 wurden den Rekurrenten am 30. Juni 2021 überwiesen (vi-act. 6). Die Bussenzahlung erfolgte am folgenden Tag. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben.