3.4.2 Wer unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) zurück (Art. 20 SHG). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug kann insbesondere bei Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (z.B. nicht deklariertes Grundeigentum im Ausland oder nicht deklarierte Wohnsitzverlagerung) und bei zweckwidriger Verwendung von (zweckgebundenen, das heisst klar definierten) Sozialhilfeleistungen vorliegen, sofern dadurch eine Doppelzahlung zur Verhinderung einer möglichen künftigen Notlage erforderlich wird (z.B. zweckentfremdeter Mietzins oder zweckentfremdete Verwendung von situationsbedingten Leistungen;