Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang – es wird «lediglich» der Anteil des Rekurrenten am Grundbedarf um 15 Prozent gekürzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 SHG) für die Dauer von drei Monaten – als verhältnismässig. Eine zeitliche Verlängerung – was der Begriff «vorerst» vermuten lassen könnte, wäre hingegen aufgrund dieser konkreten Pflichtverletzung nicht zulässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 3.4 3.4.1 Schliesslich verlangte die Vorinstanz ohne dies zu begründen die Rückerstattung des Betrags der Wohnungsmieten für Juni und Juli 2021.