Bei den Akten finden sich diesbezüglich zwei Quittungen vom 1. Juli 2021 im Betrag von EUR 1'823.50 und EUR 200.50 (vi-act. 7 und 9). Auf eine Zahlungsaufforderung des Vermieters betreffend Miete Juni und Juli 2021 reagierte der Rekurrent nicht, teilte jedoch offenbar der Vorinstanz mit, dass er die Mieten einzahlen wollte (vi-act. 4). Belege für eine erfolgte Zahlung der beiden Mieten wurden auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Die zweckwidrige Verwendung der beiden Monatsmieten gilt nach dem Gesagten als erstellt. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang – es wird «lediglich» der Anteil des Rekurrenten am Grundbedarf um 15 Prozent gekürzt (vgl. Art.