3.3 Die Rekurrenten unterzeichneten in ihrem Unterstützungsantrag vom 11. April 2011 (vi-act. 1) die Erklärung, dass sie verpflichtet seien, die Sozialhilfeleistungen zweckentsprechend zu verwenden (z.B. zur Bezahlung der Miete, Krankenkasse). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte der Rekurrent ein, dass er mit dem Geld, das er normal für die Miete verwende, eine Busse aus dem Ausland bezahlt habe (vi-act. 9). Bei den Akten finden sich diesbezüglich zwei Quittungen vom 1. Juli 2021 im Betrag von EUR 1'823.50 und EUR 200.50 (vi-act. 7 und 9).