Seite 13/17 zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf längstens zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 Prozent und mehr ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-RL F.2 Abs. 1 und 3).