Finanzielle Sozialhilfe wird – nebst weiteren, nicht abschliessend aufgeführten Gründen – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG verweigert oder angemessen um 5 bis höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person Leistungen zweckwidrig verwendet (Art. 17 Abs. 1 Bst. f SHG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten