3.2 Sozialhilfe beziehende Personen haben verschiedene Pflichten, unter anderem die Minderungspflicht. Darunter fällt als Teilgehalt die zweckmässige Verwendung der Unterstützungsbeiträge (z.B. Mietbeiträge, situationsbedingte Leistungen; vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 425). Ferner sind sie – wie bereits dargelegt (Ziff. I.4.1 der Erw.) – auskunfts- und meldepflichtig.