3.1.2 Die Rekurrenten äussern sich hierzu weder in der Rekurseingabe noch in der Rekursbegründung. Ihr Rechtsvertreter führt in der Rekursbegründung vielmehr aus, dass in beiden angefochtenen Verfügungen zur Begründung der Bezug von Metallzuschnitten im Wert von Fr. 24'000.– angeführt worden sei, weshalb auch die Kürzung unzulässig sei.