2.2 Betreffend der grundsätzlich massgeblichen sozialhilferechtlichen Gesetzesbestimmungen sowie des Umfangs der departementalen Überprüfungsbefugnis kann auf Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Erwägungen verwiesen werden. 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen bezahlt habe.