den vom Rekurrenten bei der Firma E.___ AG bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist nicht belegt, dass die Rekurrenten im Verfügungszeitpunkt (noch) im Besitz von Vermögen im Betrag von 24'000.– waren. Der Rekurs ist daher bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 abzuweisen, hinsichtlich des in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs festgehaltenen Betrags dagegen gutzuheissen. II. Verfügung betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen