Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig. Im vorliegenden Rekursverfahren stellte sich heraus, dass die Rekurrenten ebenfalls im Juni 2021 und ohne die Vorinstanz in Kenntnis zu setzen eine neue Wohnung mit deutlich überhöhtem Mietzins mieteten, was ebenfalls ein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit ist. Trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, wirkten die Rekurrenten in der Folge nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten bei der Firma E.