4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren stichhaltige Anhaltspunkte bestanden, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzureichen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig.