Belege eine weitere Anspruchsprüfung zu ermöglichen. Insofern ist der Rekurs abzuweisen. Allerdings steht nicht fest (vgl. Ziff. 4.3.3. der Erw.) und wird bestritten (act. 8, Beilage 5), dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung über Vermögenswerte im Betrag von Fr. 24'000.– verfügten (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Insofern ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs ist aufzuheben.