Seite 11/17 nehmen. Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Mitwirkung der Rekurrenten lassen sich die erheblichen Zweifel an ihrer weiteren Unterstützungsbedürftigkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausräumen bzw. ist der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Der Anspruch der Rekurrenten auf finanzielle Sozialhilfe fiel daher dahin (Art. 9 Abs. 1bis VRP), weshalb sich die Einstellung der finanziellen Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) als rechtmässig erweist. Es liegt an den Rekurrenten, durch umgehende korrekte Auskunft und Einreichung der erforderlichen