4.3.4.3 Die Rekurrenten wurden deshalb vom Departement des Innern im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgefordert, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zukommen zu lassen (act. 16). Trotz nochmaliger Aufforderung – unter Androhung, für den Fall, dass die Rekurrenten innert Frist keine Replik einreichen, dies zu ihren Ungunsten berücksichtigt und aufgrund der Akten entschieden werde (act. 17) – liessen sich die Rekurrenten weder innert Frist noch danach ver-