4.3.4.2 Hinsichtlich des Sachverhalts ist für die Rekursinstanz die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend. Für die Vorinstanz hingegen war der Sachverhalt im Zeitpunkt der damaligen Verfügung massgebend. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden. Im Rekursverfahren sind nämlich wie im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu berücksichtigen (vgl. M. E. LOOSER / M. LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 25).