4.3.4 4.3.4.1 In der Vernehmlassung in der Hauptsache macht die Vorinstanz ergänzend bzw. neu geltend, dass die Rekurrenten bereits im Juni 2021 einen Mietvertrag für eine mit einem Mietzins von Fr. 2'270.– deutlich über den Mietzinsrichtwerten der politischen Gemeinde X.___ für eine vierköpfige Familie (Fr. 1'625.–; act. 10) liegende neue Wohnung unterzeichneten mit Mietbeginn ab 1. September 2021 (vgl. act. 10/20, S. 1). Die ausstehende Mietkaution werde gemäss Auskunft des Rekurrenten seit Mietbeginn mit monatlich Fr. 500.– abbezahlt. Ausserdem seien die ersten beiden Monatsmieten mittels Darlehen eines Kollegen, das ebenfalls in Raten abzuzahlen sei, bezahlt worden.