Seite 10/17 bei der Firma E.___ AG bezogenen Menge Kupfer. Im Übrigen hat der Rekurrent, entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters, die durch den Verkauf der Metalle an die F.___ AG am 14. und 15. Juni 2021 erzielten Einnahmen von insgesamt Fr. 2'601.80 (act. 8, Beilage 4) im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs trotz der klaren Frage der Vorinstanz nach Einnahmen nicht gemeldet, sondern vielmehr auf eine noch nicht erfolgte Zahlung des unbekannten Cousins aus dem Ausland verwiesen. Damit verletzte er gegenüber der Vorinstanz seine gesetzliche Auskunfts- und Meldepflicht.