Weitere Ausführungen bezüglich einer solchen selbständigen Tätigkeit (vgl. SKOS-RL C.2 Erläuterungen h und Praxishilfe) erübrigen sich daher im Rahmen dieses Verfahrens. Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen bestanden für die Vorinstanz stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig seien. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzureichen im erstinstanzlichen Verfahren in keinster Weise dazu bei, diese im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, und ohne die im vorliegenden Rekursverfahren gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.3.3 und 4.3.4