Er (der Rekurrent) habe die Metallzuschnitte gekauft und eine Quittung von Fr. 4'200.– unterschrieben, diese habe er nicht. Sein Cousin habe das Material mitgenommen und erklärt, die Rechnung zu bezahlen, sobald er das Material verkauft habe und den Rekurrenten mit Fr. 500.– für die Mithilfe zu entschädigen – was noch nicht erfolgt sei (vi-act. 12). Demgegenüber wird in der Rekursergänzung vorgebracht, es sei einzig davon auszugehen, dass der Rekurrent (selbst) Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für höchstens Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hundert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe.