4.3 4.3.1 Gemäss den vorliegenden Akten informierte die Firma E.___ AG die Vorinstanz, dass der Rekurrent Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit vom 15. Juli 2021 erklärte der Rekurrent, mit einem Cousin aus dem Ausland dort gewesen zu sein. Er (der Rekurrent) habe die Metallzuschnitte gekauft und eine Quittung von Fr. 4'200.– unterschrieben, diese habe er nicht.