Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen; darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (vgl. SKOS-RL F.3 Erläuterungen b).