Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden (vgl. demgegenüber zur vorliegend nicht strittigen sanktionsweisen Einstellung Art. 17a SHG). Die Verhältnismässigkeit und Interessen von Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen (SKOS-RL F.3 Abs. 4). Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen;