Unterlässt die unterstützte Person somit die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die materiell-rechtlichen Folgen dieser Säumnis zu tragen. Beim Bedürftigkeitsbeweis muss (anhand positiver Sachumstände) das Nichtvorhandensein von Eigenmitteln (z.B. Kontoauszüge, Lohnbelege) und das Vorhandensein des konkreten Bedarfs nachgewiesen werden (vgl. VerwGE B 2019/53 vom 24. Januar 2020 E. 5.2; W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 870, 1085 FF.). Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden (vgl. demgegenüber zur vorliegend nicht strittigen sanktionsweisen Einstellung Art.