Seite 8/17 Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Bei der Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde die Beweislast.