Die Leistungseinstellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit, weshalb es sich hierbei nicht um eine Sanktion handelt (W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 869 F.). Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist unter anderem zulässig, wenn die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist (SKOS-RL F.3 Abs. 3 Bst. a).