4.2 Bestehen während der laufenden Unterstützung stichhaltige Anhaltspunkte, dass im aktuellen Zeitpunkt keine oder nur eine teilweise Bedürftigkeit besteht, und können die Anhaltspunkte im Rahmen der Auskunftspflicht auch nicht entkräftet werden (z.B. ungenügende Beibringung von bedürftigkeitsrelevanten Unterlagen), sind die Unterstützungsleistungen – unter Beachtung der rechtsstaatlichen Standards und nach entsprechender schriftlicher Androhung – (gegebenenfalls teilweise) einzustellen. Die Leistungseinstellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit, weshalb es sich hierbei nicht um eine Sanktion handelt (W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ.