Diese verpflichtet die bedürftigen Personen im Sinn einer «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hinweg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die bedürftigen Personen sind verpflichtet, im Unterstützungsgesuch und auf Anfrage hin wahrheitsgetreu über die im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Unterstützungsverhältnis rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Ereignisse Auskunft zu geben, sachdienliche Belege einzureichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist zu melden (G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, BASEL 2014, S. 522 F.).