Die relevanten Ereignisse entstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person. Die Untersuchungsmaxime wird daher durch die gesetzlich statuierte Aus- kunfts- und Meldeobliegenheit erheblich ergänzt (VerwGE B 2015/110 vom 7. Februar 2018, E. 2.5.3). Diese verpflichtet die bedürftigen Personen im Sinn einer «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hinweg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.