Nur so kann die Behörde rechtsgenüglich eruieren, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichen oder nicht. Die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (z.B. Wohnsituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Vermögensanfall) unterliegt einer ausserordentlichen Dynamik, die es der Behörde verunmöglicht, stets alle Veränderungsprozesse im unterstützungsrechtlichen Dauerschuldverhältnis von sich aus zu berücksichtigen. Die relevanten Ereignisse entstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person.