Die Bedürftigkeit kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang selbst festgestellt werden. Sie ist auf die Mitwirkung der unterstützungsbedürftigen Person angewiesen, weil sich viele rechtserheblichen Informationen im Herrschaftsbereich der unterstützten Person befinden (vgl. G. W IZENT, SOZIAL- HILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 775 FF.) Nur so kann die Behörde rechtsgenüglich eruieren, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichen oder nicht.