16 SHG mit der Aus- kunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Person. Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die Auskunftsund Meldepflicht wird in den SKOS-RL weiter ausgeführt. Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen.