Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Demnach sind die hilfesuchenden Personen zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des Anspruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 177). Eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 16 SHG mit der Aus- kunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Person.