Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 18 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2 sowie auf BGE 130 III 321 E. 3.2).