Dies behaupte weder die Firma E.___ AG noch die Vorinstanz und sei auch nicht erwiesen. Für eine solche Menge hätte er einen Lastwagen benötigt, worüber er weder verfüge noch lenken könne. Es sei lediglich davon auszugehen, dass der Rekurrent Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für maximal Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hundert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe. Diesen Betrag habe der Rekurrent, der monatlich gegenüber der Vorinstanz seine Einkünfte deklariere und abrechne, auch in jenem Monat angegeben und in keiner Art und Weise unterdrückt. Der Rekurrent sei auch nicht als Metallkünstler tätig und führe diesbezüglich kein Gewerbe.