Seite 5/17 einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geprüft werden. Der Rekurrent habe bei der Firma E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen. Güter, auf welche eine Sozialhilfe beziehende Person einen Eigentumsanspruch habe, würden sozialhilferechtlich zum anrechenbaren Vermögen zählen. Der Vermögensfreibetrag für eine Familie betrage Fr. 10'000.–. Dieser sei mit dem Warenwert von Fr. 24'000.– überschritten.