3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, der Rekurrent habe sie nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbes vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien daher mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald der Rekurrent sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler