2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL). Die politische Gemeinde X.___ wendet grundsätzlich die SKOS-RL und das KOS-Handbuch an und verfügt ergänzend über ein Handbuch Sozialhilfe (vgl. auszugsweise vi-act. 17 und 19). Die vorliegende Streitsache ist daher in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.