2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1]). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜL- LER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL. ZÜRICH 2020, RZ. 409 F.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art.