II.2.1 der Erw.) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP) und formgerecht (Art. 48 VRP) eingereicht bzw. ergänzt. Auf den Rekurs gegen die beiden Verfügungen ist daher einzutreten. I. Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen