Sowohl die Verfügung des Sozialamtes (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen als auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen (worin nebst einer Kürzung auch eine Rückerstattung des Betrags für zwei Monatsmieten der damals bewohnten Wohnung verfügt wurde) bilden ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressaten bzw. von den Verfügungen unmittelbar Betroffene haben A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) grundsätzlich (vgl. bezüglich Verfügung betreffend Kürzung nachfolgend ergänzend Ziff. II.2.1 der Erw.)